Thomas Isenberg

Ihr Mitglied im Abgeordnetenhaus.

Jetzt Möglichkeit für Hartz-IV-Sonderbedarf nutzen!

Obwohl Empfänger von HartzIV die Möglichkeit haben, Anträge auf Sonderbedarf zu stellen, wird diese Möglichkeit, anders als erwartet, bislang kaum genutzt. Dies ist auch in Berlin nicht anders als anderswo in Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 09 Februar 2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der ALG II Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.

Seither sind bei den drei Arbeitsagenturen in Berlin nicht einmal 20 Anträge auf diese Leistungen gestellt worden. Beantragt wurde unter anderem die Zahlung von Medikamenten oder die Leistung einer Hebamme. Der Gesamtbetrag der gewünschten Leistungen beläuft sich auf 359 Euro, und das, obwohl in Berlin rund 195.000 Menschen HartzIV-Leistungen bezogen.

Was ist ein Sonderbedarf?

Bei einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz). Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII. Einige Hartz IV Sonderbedarfe können zusätzlich beantragt werden: Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt einzuschalten.

Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus Einkommen oder der Regelleistung bestritten werden, so können diese in angemessenem Umfang als Sonderleistung übernommen werden. Dies gilt auch für die Kinder, wenn ihnen an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.

Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben, wenn dies außergewöhnlich hohe Kosten zur Folge hätte.

Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden.

Dies sind nur einige Beispiele, für die HartzIV-Empfängern Sonderbedarfsleistungen gewährt werden können Definitiv ausgeschlossen ist dies jedoch bei folgenden Punkten:

Die Praxisgebühr ist aus der ALG II Regelleistung zu finanzieren.

Kosten für Schulmaterialien und Schulverpflegung sind in der Regelleistung enthalten. Die Schulmaterialien sind zusätzlich über die Leistung für die Schule gemäß § 24a SGB II abgedeckt.

Notwendigkeit und Angemessenheit von Bekleidung oder Schuhen in Übergrößen können in der Regel nicht beurteilt werden. Der Hilfebedürftige soll diesen Bedarf grundsätzlich aus der Regelleistung decken.

Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand gilt entsprechend der Entscheidung des BVerfG nicht als atypischer Bedarf, sondern soll aus dem ALG II Regelsatz ausreichend gedeckt werden.

Wichtig ist noch zu beachten: Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.

Thomas Isenberg: „Bundesarbeitsministerin von der Leyen (CDU) will, dass selbst außergewöhnliche Belastungen nur extrem selten anerkannt werden sollen.

Betroffene, die eine großzügige Regelung erhofft hatten, werden daher wie auch ich enttäuscht sein. Die Anweisung für die Jobcenter gilt zwar ab sofort, doch sie lässt den Sachbearbeitern in den Jobcentern einen Ermessensspielraum. Daher ist es für die Antragsteller von Sonderbedarfsleistungen wichtig, dass sie ihre Rechte kennen.“

Zur weiteren Vertiefung und Absicherung Ihrer Ansprüche empfehle ich Ihnen folgende Links:

http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/umsetzung_sgbii/allgemein.html

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lsg/hartzivinfo.html

http://www.berliner-arbeitslosenzentrum.de/

letzte Änderung am: 18.09.2010 von | Kategorie(n): Arbeitsplätze, Bürgeranfragen, Verbraucher

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