Wenn Sie bereits vor Anmietung einer Wohnung im Besitz eines Entwurfes des geplanten Mietvertrages sind, sollten Sie diesen unbedingt auf unwirksame Schönheitsreparaturklauseln überprüfen lassen. Nur so wissen Sie bereits vor Anmietung, wer tatsächlich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Das hilft vor unliebsamen Überraschungen bei Mietvertragsende und kann letztlich dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit einer Anmietung hinfällig zu machen. Kosten für eventuell anfallende Endrenovierungen sollten daher bereits bei der Anmietung einkalkuliert werden.
Während des Mietverhältnisses können Sie sich Klarheit darüber verschaffen, wer zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Sind die Klauseln unwirksam, wissen Sie bereits jetzt, dass Sie weder während der Mietzeit noch bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen erbringen müssen.
Sind die Klauseln unwirksam, besteht sogar während des Mietverhältnisses ein Anspruch darauf, dass “abgewohnte” Räume vom Vermieter bzw. auf dessen Kosten, zu renovieren sind.
Bei Mietvertragsende stellt sich die Frage der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Praxis am häufigsten, zu oft gleichzeitig viel Geld, Energie und Arbeit in die Einrichtung der neuen Wohnung gesteckt wird. Da ist die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung häufig ein Klotz am Bein, den man bei rechtzeitiger Prüfung schon Mietvertragsabschluß vermeiden kann. Die Erfahrung zeigt, dass viele Mieter ihre Wohnung vor dem Auszug renovieren, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Sollten Sie nach bereits durchgeführten Schönheitsreparaturen in Ihrer alten Wohnung bereits Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, obwohl Sie aufgrund von unwirksamen Klauseln hierzu nicht verpflichtet gewesen wären, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber Ihrem ehemaligen Vermieter zu.
Wenn Sie bereits aus Ihrer alten Wohnung ausgezogen sein sollten ohne Schönheitsreparaturen durchzuführen, machen Vermieter oft sogar im Nachhinein Schadenersatzansprüche für die Renovierung geltend oder behalten die Kaution ein. Dazu ist er aber nicht berechtigt, wenn die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam war, und es ist an Ihnen, den Vermieter darauf hinzuweisen.
Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehören das Tapezieren von Wänden und Decken, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Thomas Isenberg: “Grundsätzlich muss der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bestimmte Renovierungsfristen abgesegnet. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind.”
Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
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