Auf der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 20. Mai 2010 wurde der neue Bericht des Petitionsausschusses vorgestellt. Der Petitionsausschuss muss über alle Eingaben und Bittschriften urteilen, die an das Abgeordnetenhaus gerichtet sind. Dieses Instrument dient der Kontrolle der Berliner Verwaltung, ferner werden Anregungen für die Landesgesetzgebung entgegengenommen.
Da vielen Bürgern dieses Instrument nur unzureichend bekannt ist, an dieser Stelle einige Informationen zu den Möglichkeiten, die eine Petition bietet.
Jedermann darf eine Petition an das Abgeordnetenhaus richten, unabhängig von Alter oder Nationalität. Auch Personen, für die ein Betreuer bestellt worden ist, können Eingaben einreichen.
Auch zu Gunsten Dritter kann man sich an den Petitionsausschuss wenden.
Durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts darf niemandem ein Nachteil entstehen.
Eingabe müssen stets schriftlich abgefasst sein. Hierfür gibt es ein Formular, daß Sie hier downloaden können. Absender und Unterschrift müssen enthalten sein. Nur wenn ein Anliegen erkennbar ist, das auch eine sachliche Überprüfung zulässt, kann der Petition nachgegangen werden. Wenn es Probleme mit der Verwaltung gibt, stellt es für den Ausschuß eine Hilfe dar, wenn Kopien von Bescheiden oder anderen wichtigen Unterlagen beigefügt werden.
Geht es um Eingaben von einer ganzen Gruppe von Bürgern, so genügt die Unterschrift einer Person, die als Ansprechpartner für den Ausschuß dient.
Beispiele von Fällen, bei denen der Petitionsausschuss tätig werden kann:
Angelegenheiten der Schulen und Hochschulen
Jugendprobleme
Sozialhilfe
Rentenfragen (nur Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg)
Behindertenprobleme
Ausländerwesen
Steuer- und Finanzangelegenheiten
Bauwesen
Umweltschutz
Verkehrsfragen
Wohngeld
Polizeiangelegenheiten
Strafvollzug
Vorab wichtig zu wissen, wann der Petitionsausschuss nicht tätig werden kann:
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen wegen der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit der Gerichte
Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen
Kontrolle von Verwaltungen anderer Bundesländer oder des Bundes (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundeswehr)
In der Regel bittet der Petitionsausschuß die zuständige Verwaltung um eine Stellungnahme zu dem Anliegen. Einige Eingaben lassen sich bereits auf diese Weise klären. Die Behörde hat Gelegenheit, bisher unbekannte Tatsachen zu berücksichtigen, Missverständnisse auszuräumen und Irrtümer zu korrigieren.
Alle Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Ausschuss die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Petitionsausschuss kann auch Fachausschüsse und die Fraktionen des Abgeordnetenhauses um Stellungnahmen bitten.
Wenn die angesproche Verwaltung einem Anliegen nicht entspricht, empfiehlt der Ausschuss ihr bestimmte Maßnahmen, um dem Missstand abzuhelfen. Der Ausschuss kann zwar Beanstandungen aussprechen, aber keine verbindlichen Weisungen erteilen oder gar selbst anstelle der zuständigen Behörde entscheiden.
Hat der Petitionsausschuß eine Entscheidung gefällt, so erhält der Petent einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.
Thomas Isenberg: „Als Bürger haben Sie gegenüber der Verwaltung mehr Rechte, als Sie vielleicht denken. Ich rufe dazu auf, von diesen Rechten bei Ihren Problemen mit der Verwaltung auch Gebrauch zu machen und das Angebot des Petitionsausschusses zu nutzen. So können Sie zeigen, „wo Ihnen der Schuh drückt“ und Hilfe erhalten!“
Bericht Petitionsausschuß
Formular für Petitionen
Gesetzestext Petitionsgesetz


